General Terms and Conditions
General Terms and Conditions for the Sale and Delivery of Organizational and Programming Services and Licenses for the Use of Software Products
2009 ByteSource Technology Consulting GmbH
1. Scope of Contract and Validity
All orders and agreements are only legally binding if they are confirmed in writing and duly signed by the Contractor and shall bind the Contractor only to the extent specified in the order confirmation. The Client’s purchasing terms and conditions are hereby excluded from applying to this transaction and the entire business relationship. Offers are in principle non-binding.
2. Services and Inspection
2.1. The subject of an order may include:
- Development of organizational concepts
- Global and detailed analyses
- Creation of customized software programs
- Delivery of library (standard) programs
- Acquisition of rights of use for software products
- Acquisition of licenses for the use of works
- Support during commissioning (migration support)
- Telephone consulting
- Program maintenance
- Creation of data carriers
- Other services
2.2. The development of customized organizational concepts and programs shall be based on the type and scope of the binding information, documents, and resources fully provided by the Client. This includes providing practical test data and sufficient testing opportunities in a timely manner, during normal working hours, and at the Client’s expense. If the Client begins productive operations on the system provided for testing, the responsibility for securing the live data lies with the Client.
2.3. The basis for the creation of customized programs is a written specification prepared by the Contractor (for a fee) based on the documents and information provided, or supplied directly by the Client. This specification must be reviewed by the Client for accuracy and completeness and confirmed with their approval. Later change requests may result in separate agreements regarding deadlines and pricing.
2.4. Customized software or program adaptations require acceptance testing for each affected software package by the Client within four weeks of delivery. Acceptance is confirmed in writing by the Client in a protocol (checking accuracy and completeness against the specification using the test data provided under Section 2.2). If the Client allows the four-week period to expire without acceptance, the delivered software shall be deemed accepted as of the end of this period. If the software is used in productive operations by the Client, it shall in any case be considered accepted.
Defects (defined as deviations from the written specification) must be sufficiently documented and reported by the Client to the Contractor, who will endeavor to remedy them as quickly as possible. If significant defects are reported in writing (i.e., productive operation cannot be started or continued), renewed acceptance testing shall be required after correction. The Client is not entitled to refuse acceptance due to minor defects.
2.5. When ordering library (standard) programs, the Client acknowledges with the order that they are familiar with the scope of services of the ordered programs. Where ByteSource, at the request of the Client, brokers services/deliveries/licenses of third parties, such contracts are concluded exclusively between the Client and the third party under the respective third-party terms and conditions.
2.6. If, during execution, it becomes apparent that the order cannot be carried out as described in the specification (either factually or legally), the Contractor is obliged to inform the Client immediately. If the Client does not amend the specification or create the necessary conditions to make execution possible, the Contractor may refuse performance. If impossibility arises due to the Client’s fault or subsequent changes to the specification, the Contractor is entitled to withdraw from the order. Costs and expenses incurred up to that point, as well as any dismantling costs, must be reimbursed by the Client.
2.7. Shipment of data carriers, documentation, and specifications shall be at the Client’s expense and risk. Any training or explanations requested by the Client shall be invoiced separately. Insurance is arranged only at the Client’s request.
3. Prices, Taxes, and Fees
3.1. All prices are quoted in euros, excluding VAT. They apply only to the present order. The stated prices are ex works (ex Contractor’s registered office). The costs of data carriers (e.g., CDs, magnetic tapes, magnetic disks, floppy disks, streamer tapes, cassettes, etc.) as well as any contract fees shall be invoiced separately.
3.2. For library (standard) programs, the list prices valid on the date of delivery shall apply. For all other services (organizational consulting, programming, training, migration support, telephone consulting, etc.), the work performed shall be charged at the rates valid on the date of service provision. Deviations from the time estimate underlying the contract price, if not attributable to the Contractor, shall be charged according to the actual expenditure.
3.3. Travel costs, daily allowances, and overnight expenses shall be invoiced separately to the Client in accordance with the rates applicable at the time. Travel time shall be considered working time.
4. Delivery Date
4.1. The Contractor shall make every effort to meet the agreed delivery or completion dates as precisely as possible.
4.2. Compliance with the targeted delivery dates is contingent upon the Client providing all necessary work and documents in full by the deadlines specified by the Contractor, in particular the specification accepted by the Client pursuant to Section 2.3, and fulfilling their obligations to cooperate to the required extent. Delays in delivery and increases in costs resulting from incorrect, incomplete, or subsequently amended information and documents provided by the Client shall not be attributable to the Contractor and cannot constitute default on the part of the Contractor. Any additional costs resulting therefrom shall be borne by the Client.
4.3. For orders comprising several units or programs, the Contractor shall be entitled to make partial deliveries and to issue partial invoices.
5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12. Sonstiges
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
12.2 Sämtliche einem Vertragspartner zur Verfügung gestellte Texte,Pläne,Skizzen,Entwürfe und sonstige technische Beschreibungen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben – sofern nicht anders vereinbart – im Besitz und geistigen Eigentum von Bytesource. Jede Verwendung einer der voran beschriebenen Unterlagen ohne Zustimmung von Bytesource berechtigt diese zur Geltendmachung von Schadenersatz- und/oder Unterlassungsansprüchen.
12.3 Sämtliche einem Vertragspartner zur Verfügung gestellte Unterlagen oder (technische) Geräte stehen im ausschließlichen Eigentum von Bytesource und müssen vom Vertragspartner spätestens bei Beendigung oder Erfüllung des Vertragsverhältnisses zurückgegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners besteht nicht. Jede Weiterverwendung ohne Zustimmung von Bytesource berechtigt diese zur Geltendmachung von Eigentums-, Schadenersatz- und/oder Unterlassungsansprüchen.
12.4 Werden vom Vertragspartner Unterlagen oder Geräte beigestellt, so haftet dieser für deren Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit, sofern nicht die Unrichtigkeit oder Unbrauchbarkeit offenkundig ist.
12.5 Die Nutzung jeder geistigen oder technischen Innovation, welche im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen erworben wurde, bleibt im Eigentum von Bytesource undas Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.